Die Organisation des Rettungsdienstes
Nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz ist es die Pflicht der Rettungsdienstträger, den Rettungsdienst sicherzustellen.
In Niedersachsen ist am 1. Februar 1992 das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz (NRettDG) in Kraft getreten und wurde im Oktober 2007 novelliert. Dieses Gesetz (§ 1 NRettDG) regelt zum einen den Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe und daneben die Zulassung Dritter (wie dem DRK) zum qualifizierten Krankentransport (das bedeutet mit speziell dafür ausgestatteten Fahrzeugen wie Krankenwagen und dafür ausgebildetem Personal) außerhalb des Rettungsdienstes.
DRK-Rettungsdienste im Zuständigkeitsbereich des DRK-Landesverbandes Niedersachsen e.V. arbeiten ausschließlich im öffentlichen Rettungsdienst. Sie sind von den örtlich zuständigen Rettungsdienstträgern mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beauftragt worden.
Rettungsdienstträger für den bodengebundenen Rettungsdienst sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Städte Cuxhaven, Göttingen, Hameln und Hildesheim für ihre örtlichen Zuständigkeitsbereiche.
Für den bodengebundenen Rettungsdienst hat das Land in einer Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes für die Rettungsdienstträger zwingende Vorgaben erstellt. Eine dauerhafte Sicherstellung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes liegt in der Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte sowie der vier weiteren Rettungsdienstträger. Von überragend wichtiger Bedeutung sind dabei die Grundsätze für die Organisation der Notfallrettung, nämlich insbesondere
- die Eintreffzeit eines Rettungsmittels innerhalb von 15 Minuten am Einsatzort
- bezogen auf 95 % aller in einem Jahr in einem Rettungsdienstbereich zu erwartenden Notfälle für Einsätze,
- die an öffentlichen Straßen gelegen sind,
- die Bereitstellung von geeigneten Rettungsmitteln,
- die Abstimmung über die Grenzen eines Rettungsdienstbereichs hinaus.
Die Wartezeit auf einen qualifizierten Krankentransport soll in der Regel 30 Minuten nicht übersteigen.
Die Träger des Rettungsdienstes müssen nach Anhörung der gesetzlichen Krankenkassen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Kostenträger) Pläne aufstellen, die den voraussichtlichen Bedarf darstellen und somit die Organisation des Rettungsdienstes festlegen. Jeder kann also vor Ort nachlesen, welche Untersuchungen und Überlegungen zur Organisation des Rettungsdienstes getroffen worden sind.
Aufgabenträger der Luftrettung ist das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (NMI).
Für die Einsätze der Rettungshubschrauber (RTH) sind in Niedersachsen sechs Stationen eingerichtet worden:
- an der Universitätsklinik Göttingen (Christoph 44)
- an der Medizinischen Hochschule Hannover (Christoph 4)
- am Nord-West-Krankenhaus Sanderbusch (Christoph 26)
- am Kreiskrankenhaus Uelzen (Christoph 19)
- am Städtischen Krankenhaus Wolfenbüttel (Christoph 30)
- und am Flughafen Langenhagen (Christoph Niedersachsen)
Die Primärhubschrauber in Uelzen und Wolfenbüttel sind mit DRK-Rettungsassistenten unserer örtlichen DRK-Kreisverbände besetzt.
Neben den Rettungshubschraubern werden auch für weite Flugstrecken so genannte "Flächenflugzeuge" eingesetzt. Standort ist der Flughafen Hannover-Langenhagen.


